Erstellt am 6. Dezember 2024 
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#mehrwertsteuer
 

Teilrevision des Mehrwertsteuergesetzes per 01.01.2025 

Am 1. Januar 2025 tritt in der Schweiz eine Teilrevision des Mehrwertsteuergesetzes (MWSTG) in Kraft, die bedeutende Änderungen mit sich bringt. Diese Anpassungen zielen darauf ab, die Mehrwertsteuer an die fortschreitende Digitalisierung und Internationalisierung anzupassen, Vereinfachungen für Unternehmen einzuführen, Steuerreduktionen umzusetzen und die Betrugsbekämpfung zu stärken.


Anpassung an Digitalisierung und Internationalisierung

  • Plattformbesteuerung: Neu gelten Online-Versandhandelsplattformen als Leistungserbringerinnen und sind somit mehrwertsteuerpflichtig. Sie müssen alle über ihre Plattform abgewickelten Warenlieferungen deklarieren und versteuern, die in die Schweiz gelangen. Dies soll sicherstellen, dass auch kleinere Versandhandelsunternehmen, die die bisherige Umsatzlimite nicht erreichten, erfasst werden.
  • Informationspflicht für Online-Plattformen: Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) kann Online-Plattformen künftig auffordern, Informationen über Anbieter bereitzustellen, die über ihre Plattform Leistungen in einem Umfang anbieten, der die Mehrwertsteuerpflicht auslösen könnte. Dies betrifft insbesondere Dienstleistungen in den Bereichen Beförderung (z.B. Taxifahrten) und Beherbergung (z.B. Vermietung von Unterkünften). 


Vereinfachungen für Unternehmen

  • Jährliche Abrechnung: Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) können neu die Mehrwertsteuer freiwillig jährlich abrechnen, anstatt vierteljährlich, halbjährlich oder monatlich. Dies soll den Abrechnungsprozess effizienter gestalten. Die jährliche Abrechnung ist mit der Verpflichtung zur Zahlung von Raten verbunden, die in der Regel anhand der Steuerforderung der letzten Steuerperiode festgesetzt werden. 
  • Verzicht auf Steuervertretung: Die ESTV kann ausländische Unternehmen von der Pflicht befreien, eine Steuervertretung in der Schweiz zu bestimmen, wenn die Erfüllung der Verfahrenspflichten auf andere Weise sichergestellt ist. 


Steuerreduktionen und -ausnahmen

  • Reduzierter Steuersatz für Monatshygieneprodukte: Produkte der Monatshygiene unterliegen neu dem reduzierten Mehrwertsteuersatz. 
  • Steuerausnahmen: Neu von der Mehrwertsteuer ausgenommen sind:
    • Die durch in- und ausländische Reisebüros weiterverkauften Reiseleistungen und damit zusammenhängende Dienstleistungen.
    • Die aktive Teilnahme an kulturellen Veranstaltungen.
    • Leistungen der koordinierten Versorgung im Zusammenhang mit Heilbehandlungen.
    • Das Zurverfügungstellen von Infrastruktur an Belegärzte in Ambulatorien und Tageskliniken.
    • Betreuungs- und hauswirtschaftliche Leistungen der privaten Spitex.
    • Das Zurverfügungstellen von Personal durch alle nicht gewinnorientierten Organisationen.
    • Das Anbieten und Verwalten von Anlagegruppen von Anlagestiftungen nach dem Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG).


Verbesserte Betrugsbekämpfung

  • Sicherheitsleistungen bei Serienkonkursen: Die ESTV ist ermächtigt, von Mitgliedern der geschäftsführenden Organe von Unternehmen Sicherheiten für Steuern, Zinsen und Kosten zu verlangen, wenn sie mehreren Unternehmen angehörten, die innert kurzer Zeit in Konkurs gegangen sind. 
  • Bezugsteuer auf Emissionsrechte: Die Übertragung von Emissionsrechten, Zertifikaten und Bescheinigungen für Emissionsverminderungen, Herkunftsnachweisen für Elektrizität und ähnlichen Rechten unterliegt neu der Bezugsteuer, auch wenn der Bezug von einem Unternehmen mit Sitz im Inland erfolgt. 


Fazit

Diese Teilrevision des Mehrwertsteuergesetzes bringt umfassende Änderungen mit sich, die sowohl Unternehmen als auch Konsumentinnen und Konsumenten betreffen. Es ist daher ratsam, sich frühzeitig mit den neuen Bestimmungen vertraut zu machen und gegebenenfalls Anpassungen in den betrieblichen Abläufen vorzunehmen.